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ZR2 2025 51

Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Graubünden · 2025-06-19 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden (nachfolgend: GIHA) überwies dem Regionalgericht Plessur die Angelegenheit be- treffend die Ergreifung der erforderlichen Massnahmen aufgrund des Mangels in der Organisation der A._____ AG, der in der fehlenden Revisionsstelle bzw. der fehlenden Erneuerung des Verzichts auf eine Revision (Opting-out-Erklärung) be- stand. B. Nachdem der rechtmässige Zustand nicht innert angesetzter Frist wiederher- gestellt worden war, ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht am 25. Oktober 2025, begründet mitgeteilt am 25. November 2025, folgendes an: 1. Die A._____ AG mit Sitz in O.1._____ (Firmen-Nr. 292.549.074) wird am 28.10.2025 um 09.00 Uhr richterlich auf- gelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt der Region Plessur wird beauftragt, die Liqui- dation durchzuführen. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird ange- wiesen, das Konkursamt der Region Plessur als Liquidator der A._____ AG einzutragen. 4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 für den begründeten Ent- scheid gehen zu Lasten der A._____ AG. Die Kosten der Liqui- dation gehen ebenfalls zu Lasten der A._____ AG. 5. [Rechtsmittelbelehrungen] 6. [Mitteilungen] C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklä- gerin) am 15. Dezember 2025 (Poststempel) Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2025-622) vom 25. November 2025 vollumfänglich auf- zuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2025-622) vom 25. November 2025 vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht Plessur zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- kasse; eventualiter die Gerichtskosten ermässigt der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen, ohne Parteientschädigung. D. Der Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer forderte die Berufungs- klägerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 zur Leistung eines Kostenvor- schusses von CHF 1'000.00 auf.

3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 / 8

Umsatz von fast CHF 950'000.00 erzielt, beschäftige mehrere Mitarbeiter, bezahle

entsprechende Löhne und Sozialversicherungsabgaben und verfüge über diverse

Fahrzeuge, womit sie zweifelsohne operativ tätig sei. Als Beleg reicht die Beru-

fungsklägerin die Lohnabrechnungen der Angestellten für September bis Novem-

ber 2025 (act. B.6-8) ein. Im Übrigen rügt die Berufungsklägerin den vorinstanzli-

chen Entscheid nicht. Sie bringt jedoch neu vor, dass sie am 10. Dezember 2025

die Erneuerung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) ent-

schieden und die Jahresrechnung 2024 genehmigt habe. Die entsprechenden Un-

terlagen seien beim GIHA eingereicht worden. Das GIHA habe am 15. Dezember

2025 bestätigt, dass die Belege für das Opting-Out und die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes vollständig und der Organisationsmangel damit behoben

sei (act. A.1, 16; act. B.9-11). Unter Verweis auf den Basler Kommentar macht die

Berufungsklägerin geltend, die nachträgliche Behebung des Organisationsmangels

stelle ein echtes Novum dar, das zu berücksichtigen sei. Entsprechend seien die

Unterlagen zur Behebung des Organisationsmangels und die Lohnabrechnung No-

vember 2025, die während laufender Rechtsmittelfrist entstanden seien, zu berück-

sichtigen. Die übrigen Unterlagen zur operativen Tätigkeit der Gesellschaft hätten

zwar bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid bestanden, jedoch nicht früher

vorgebracht werden können, insbesondere da sich die Berufungsklägerin im erstin-

stanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen. Die Verspätung sei aufgrund

der juristischen Unkenntnis des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin entschuld-

bar (act. A.1, IV. und 17).

2.4.

Im Verfahren betreffend Organisationsmängel gelangt die Offizialmaxime zur

Anwendung (BGE 142 III 629 E. 2.3.1). Mit Bezug auf den Sachverhalt ist umstritten

und noch nicht höchstrichterlich geklärt, welche Verfahrensmaxime zur Anwendung

gelangt (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.2.2;

vgl. DOMENIG/GMÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939

OR, AJP 2021 S. 173 f. m.H.). Diskutiert werden die Verhandlungsmaxime sowie

die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die uneingeschränkte Untersuchungs-

maxime kommt nicht zur Anwendung, womit auch feststeht, dass neue Tatsachen

und Beweismittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu

berücksichtigen sind (für eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Or-

ganisationsmängelverfahren:

SCHÖNBÄCHLER,

Die

Organisationsklage

nach

Art. 731b OR, Organisationsmängel und deren Rechtsfolgen sowie verfahrens- und

kollisionsrechtliche Aspekte, 2013, SSHW 316, N. 453 f.). Dementsprechend sind

echte Noven sowie unechte Noven, die jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon

vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, zulässig, sofern sie ohne Verzug

vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die im vor-

E. 5 / 8

instanzlichen Verfahren vor Eintritt der Novenschranke, d.h. dem Zeitpunkt, in dem

Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konn-

ten, bereits existierten; echte Noven hingegen solche, die erst nach diesem Zeit-

punkt entstanden sind. Ausser bei Anwendung der unbeschränkten Untersuchungs-

maxime tritt dieser Zeitpunkt bzw. die Novenschranke grundsätzlich nach der zwei-

ten Äusserungsmöglichkeit ein (Art. 229 Abs. 1 ZPO); in summarischen Verfahren

bereits nach dem ersten Schriftenwechsel (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2). Nicht als

echte Noven, sondern als unechte Noven gelten Potestativ-Noven, d.h. Noven, de-

ren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (Urteil des Bundesgerichts

5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 146 III 416

E. 5.3).

2.5.

Das Bundesgericht hat die Frage, wie die nachträgliche Behebung des Or-

ganisationsmangels novenrechtlich zu qualifizieren ist, noch nicht geklärt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024 E. 9.4.2). Teils

wird sie in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung als unechtes Potestativ-No-

vum qualifiziert und nur zugelassen, wenn sie trotz Anwendung der zumutbaren

Sorgfalt nicht früher hätte vorgebracht bzw. vorgenommen werden können, wohin-

gegen die möglicherweise ebenfalls durch die betroffene Gesellschaft veranlasste

Eintragung ins Handelsregister sowie die Publikation im Handelsamtsblatt aufgrund

ihrer Notorietät von Amtes wegen (bzw. voraussetzungslos) berücksichtigt werden

(vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 20 vom 6. Mai 2024 E. 6.2;

vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 23 358 vom 9. Januar 2024 E. 20-21; vgl. Urteil

des Obergerichts Zug Z2 2024 46 vom 26. August 2024 E. 5; Urteil des Oberge-

richts Zürich LF250012 vom 19. Juni 2025 E. 3.2). Teils wird die Behebung des Or-

ganisationsmangels als echtes Novum eingestuft (WATTER/DUSS in: Watter/Vogt

[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2024, Art. 731b N. 26; MÜL-

LER/MÜLLER, Organisationsmängel in der Praxis, Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b

OR aus Sicht des Handelsregisters und der Rechtsprechung, AJP 2016, S. 57;

SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., N. 453 f.; Urteil des Kantonsgerichts Waadt JP15.01263

vom 23. Oktober 2015 E. 2.1; SIMEON, Zeitpunkt der Beseitigung eines Organisati-

onsmangels, ius.focus 6/2016, 147; LORANDI, Konkursverfahren über Handelsge-

sellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008

S. 1388; Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden ZA 25 4 vom 22. Dezem-

ber 2025 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 43 vom 10. Ja-

nuar 2018 15. Spiegelstrich; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2024 105 vom

23. Mai 2024). Letztere Ansicht überzeugt. Eine novenrechtliche Unzulässigkeit der

Behauptungen und Beweismittel zur Behebung des Organisationsmangels wird der

Interessenlage im vorliegenden Verfahren als Angelegenheit der freiwilligen Ge-

E. 6 / 8

richtsbarkeit nicht gerecht. Es gibt keine Gegenpartei, die von den Vorbringen über

die Behebung des Organisationsmangels als nachträglich hergestelltem Potestativ-

Novum geschützt werden müsste. Auch das öffentliche Interesse an der Anordnung

gerichtlicher Massnahmen besteht nicht mehr, da der Zweck des Verfahrens – die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes – erreicht ist. Schliesslich liegt

auch kein taktisches Zurückbehalten bereits existierender Noven vor, was in ande-

ren Fällen die beschränkte Zulassung von Potestativ-Noven bzw. ihre Qualifikation

als unechte Noven zu rechtfertigen vermag. Daher ist die Behebung des Organisa-

tionsmangels nach Eintritt der Novenschranke als echtes Novum zu qualifizieren

und, sofern unverzüglich vorgebracht, zuzulassen.

2.6.

Vorliegend handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 250 lit. c

Ziff. 6 ZPO). Der Berufungsklägerin wurde vorinstanzlich die Möglichkeit ein-

geräumt, sich zu äussern. Sie hat die dazu angesetzte Frist unbenutzt verstreichen

lassen. Danach ist die Novenschranke eingetreten. Der Organisationsmangel

wurde danach behoben und die damit zusammenhängenden Dokumente sowie die

Lohnabrechnungen für November 2025 danach erstellt. Dementsprechend stellen

sie echte Noven dar. Sie machte diese mit der Berufung und damit unverzüglich

geltend, weshalb sie zuzulassen sind. Die zuvor entstandenen Dokumente zum

Nachweis der operativen Tätigkeit stellen hingegen unechte Noven dar. Bei zumut-

barer Sorgfalt hätten diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wer-

den können. Die juristische Unkenntnis der Berufungsklägerin vermag dies nicht zu

entschuldigen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sind diese Behauptungen

und Belege jedoch ohnehin nicht von Bedeutung.

2.7.

Die Berufungsklägerin behob den vom GIHA beanstandeten Organisations-

mangel durch Erneuerung der Erklärung über den Verzicht auf die eingeschränkte

Revision (Opting-Out) während der Rechtsmittelfrist (act. B.10). Das GIHA

bestätigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025, dass der rechtmässige Zustand

wiederhergestellt wurde (act. B.11). Der Organisationsmangel, der zur Anordnung

der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin führte, besteht nicht mehr.

Dementsprechend ist die Berufung gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid auf-

zuheben und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

3.1.

Eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens erscheint vorlie-

gend nicht sachgerecht. Das GIHA überwies die Angelegenheit zu Recht an das

Regionalgericht und es ist auf die Nachlässigkeit der Berufungsklägerin zurückzu-

führen, dass der rechtmässige Zustand erst wiederhergestellt wurde, nachdem der

Auflösungs- und Liquidationsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts ergangen ist

(SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., S. 454). Entsprechend rechtfertigt es sich, sowohl für das

E. 7 / 8 erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren die Kosten nach dem Verursacher- prinzip der Berufungsklägerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 3.2. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 sind angemessen und wurden von der Berufungsklägerin nicht bean- standet. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 1'000.00 fest- zusetzen (Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des Ein- zelrichters am Regionalgericht Plessur vom 28. Oktober 2025 wird aufgeho- ben. Das erstinstanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 werden der A._____ AG auferlegt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden der A._____ AG auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]

Dispositiv
  1. Die A._____ AG mit Sitz in O.1._____ (Firmen-Nr. 292.549.074) wird am 28.10.2025 um 09.00 Uhr richterlich auf- gelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
  2. Das Konkursamt der Region Plessur wird beauftragt, die Liqui- dation durchzuführen.
  3. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird ange- wiesen, das Konkursamt der Region Plessur als Liquidator der A._____ AG einzutragen.
  4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 für den begründeten Ent- scheid gehen zu Lasten der A._____ AG. Die Kosten der Liqui- dation gehen ebenfalls zu Lasten der A._____ AG.
  5. [Rechtsmittelbelehrungen]
  6. [Mitteilungen] C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklä- gerin) am 15. Dezember 2025 (Poststempel) Berufung mit den folgenden Anträgen:
  7. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2025-622) vom 25. November 2025 vollumfänglich auf- zuheben.
  8. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2025-622) vom 25. November 2025 vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht Plessur zurückzuweisen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- kasse; eventualiter die Gerichtskosten ermässigt der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen, ohne Parteientschädigung. D. Der Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer forderte die Berufungs- klägerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 zur Leistung eines Kostenvor- schusses von CHF 1'000.00 auf. 3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 be- trägt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Verfahren betreffend das Ergreifen er- forderlicher Massnahmen gegen Mängel in der Organisation einer Gesellschaft sind vermögensrechtlich (Art. 939 Abs. 2 OR). Aufgrund der drohenden Auflösung der Gesellschaft bemisst sich der Streitwert nach dem Gesamtwert der Gesellschaft, pauschalisiert nach dem höchsten bekannten Wert von Grundkapital, Umsatz oder Aktiven. Vorliegend war vorinstanzlich nur das nominelle Grundkapital bekannt; es beträgt gemäss Handelsregister CHF 100'000.00. Neu behauptet die Berufungsklä- gerin in der Berufung einen Umsatz von CHF 950'000.00 im Jahr 2024. Der Streit- wert für eine Berufung ist erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde am 25. No- vember 2025 begründet mitgeteilt und ist gemäss belegten Angaben der Berufungs- klägerin dieser am 4. Dezember 2025 zugegangen (act. B.1 letzte Seite). Die Beru- fung wurde am 15. Dezember 2025 der Post übergeben. Damit ist die 10-tägige Berufungsfrist gewahrt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO; Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.1. Stellt das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich als zwingend vorge- schriebenen Organisation einer im Handelsregister eingetragenen Handelsgesell- schaften fest, so fordert es diese auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR). Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 Abs. 2 OR). Das Gericht ergreift die erforderlichen Massnahmen in einem summarischen Verfahren, wobei es die Gesellschaft auch auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen kann (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 2.2. Der Vorderrichter begründete die Auflösung der Gesellschaft damit, dass die Berufungsklägerin über keine Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR) verfüge und die ihr eingeräumten Möglichkeiten, diesen Organisationsmangel selbst zu beheben, nicht wahrgenommen habe. Sie habe sich in keiner Weise vernehmen lassen. Um zu verhindern, dass die Gesellschaft am Geschäftsverkehr teilnehme, rechtfertige sich die Auflösung der Gesellschaft (act. B.1, E. 8). 2.3. Die Berufungsklägerin rügt, es treffe nicht zu, dass es sich bei der Berufungs- klägerin um eine nicht operativ tätige Gesellschaft handle. Sie habe im 2024 einen 4 / 8 Umsatz von fast CHF 950'000.00 erzielt, beschäftige mehrere Mitarbeiter, bezahle entsprechende Löhne und Sozialversicherungsabgaben und verfüge über diverse Fahrzeuge, womit sie zweifelsohne operativ tätig sei. Als Beleg reicht die Beru- fungsklägerin die Lohnabrechnungen der Angestellten für September bis Novem- ber 2025 (act. B.6-8) ein. Im Übrigen rügt die Berufungsklägerin den vorinstanzli- chen Entscheid nicht. Sie bringt jedoch neu vor, dass sie am 10. Dezember 2025 die Erneuerung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) ent- schieden und die Jahresrechnung 2024 genehmigt habe. Die entsprechenden Un- terlagen seien beim GIHA eingereicht worden. Das GIHA habe am 15. Dezember 2025 bestätigt, dass die Belege für das Opting-Out und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vollständig und der Organisationsmangel damit behoben sei (act. A.1, 16; act. B.9-11). Unter Verweis auf den Basler Kommentar macht die Berufungsklägerin geltend, die nachträgliche Behebung des Organisationsmangels stelle ein echtes Novum dar, das zu berücksichtigen sei. Entsprechend seien die Unterlagen zur Behebung des Organisationsmangels und die Lohnabrechnung No- vember 2025, die während laufender Rechtsmittelfrist entstanden seien, zu berück- sichtigen. Die übrigen Unterlagen zur operativen Tätigkeit der Gesellschaft hätten zwar bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid bestanden, jedoch nicht früher vorgebracht werden können, insbesondere da sich die Berufungsklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen. Die Verspätung sei aufgrund der juristischen Unkenntnis des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin entschuld- bar (act. A.1, IV. und 17). 2.4. Im Verfahren betreffend Organisationsmängel gelangt die Offizialmaxime zur Anwendung (BGE 142 III 629 E. 2.3.1). Mit Bezug auf den Sachverhalt ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt, welche Verfahrensmaxime zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.2.2; vgl. DOMENIG/GMÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, AJP 2021 S. 173 f. m.H.). Diskutiert werden die Verhandlungsmaxime sowie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die uneingeschränkte Untersuchungs- maxime kommt nicht zur Anwendung, womit auch feststeht, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind (für eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Or- ganisationsmängelverfahren: SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Organisationsmängel und deren Rechtsfolgen sowie verfahrens- und kollisionsrechtliche Aspekte, 2013, SSHW 316, N. 453 f.). Dementsprechend sind echte Noven sowie unechte Noven, die jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die im vor- 5 / 8 instanzlichen Verfahren vor Eintritt der Novenschranke, d.h. dem Zeitpunkt, in dem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konn- ten, bereits existierten; echte Noven hingegen solche, die erst nach diesem Zeit- punkt entstanden sind. Ausser bei Anwendung der unbeschränkten Untersuchungs- maxime tritt dieser Zeitpunkt bzw. die Novenschranke grundsätzlich nach der zwei- ten Äusserungsmöglichkeit ein (Art. 229 Abs. 1 ZPO); in summarischen Verfahren bereits nach dem ersten Schriftenwechsel (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2). Nicht als echte Noven, sondern als unechte Noven gelten Potestativ-Noven, d.h. Noven, de- ren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (Urteil des Bundesgerichts 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 146 III 416 E. 5.3). 2.5. Das Bundesgericht hat die Frage, wie die nachträgliche Behebung des Or- ganisationsmangels novenrechtlich zu qualifizieren ist, noch nicht geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024 E. 9.4.2). Teils wird sie in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung als unechtes Potestativ-No- vum qualifiziert und nur zugelassen, wenn sie trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht früher hätte vorgebracht bzw. vorgenommen werden können, wohin- gegen die möglicherweise ebenfalls durch die betroffene Gesellschaft veranlasste Eintragung ins Handelsregister sowie die Publikation im Handelsamtsblatt aufgrund ihrer Notorietät von Amtes wegen (bzw. voraussetzungslos) berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 20 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 23 358 vom 9. Januar 2024 E. 20-21; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 46 vom 26. August 2024 E. 5; Urteil des Oberge- richts Zürich LF250012 vom 19. Juni 2025 E. 3.2). Teils wird die Behebung des Or- ganisationsmangels als echtes Novum eingestuft (WATTER/DUSS in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2024, Art. 731b N. 26; MÜL- LER/MÜLLER, Organisationsmängel in der Praxis, Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b OR aus Sicht des Handelsregisters und der Rechtsprechung, AJP 2016, S. 57; SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., N. 453 f.; Urteil des Kantonsgerichts Waadt JP15.01263 vom 23. Oktober 2015 E. 2.1; SIMEON, Zeitpunkt der Beseitigung eines Organisati- onsmangels, ius.focus 6/2016, 147; LORANDI, Konkursverfahren über Handelsge- sellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008 S. 1388; Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden ZA 25 4 vom 22. Dezem- ber 2025 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 43 vom 10. Ja- nuar 2018 15. Spiegelstrich; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2024 105 vom
  10. Mai 2024). Letztere Ansicht überzeugt. Eine novenrechtliche Unzulässigkeit der Behauptungen und Beweismittel zur Behebung des Organisationsmangels wird der Interessenlage im vorliegenden Verfahren als Angelegenheit der freiwilligen Ge- 6 / 8 richtsbarkeit nicht gerecht. Es gibt keine Gegenpartei, die von den Vorbringen über die Behebung des Organisationsmangels als nachträglich hergestelltem Potestativ- Novum geschützt werden müsste. Auch das öffentliche Interesse an der Anordnung gerichtlicher Massnahmen besteht nicht mehr, da der Zweck des Verfahrens – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes – erreicht ist. Schliesslich liegt auch kein taktisches Zurückbehalten bereits existierender Noven vor, was in ande- ren Fällen die beschränkte Zulassung von Potestativ-Noven bzw. ihre Qualifikation als unechte Noven zu rechtfertigen vermag. Daher ist die Behebung des Organisa- tionsmangels nach Eintritt der Novenschranke als echtes Novum zu qualifizieren und, sofern unverzüglich vorgebracht, zuzulassen. 2.6. Vorliegend handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO). Der Berufungsklägerin wurde vorinstanzlich die Möglichkeit ein- geräumt, sich zu äussern. Sie hat die dazu angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen. Danach ist die Novenschranke eingetreten. Der Organisationsmangel wurde danach behoben und die damit zusammenhängenden Dokumente sowie die Lohnabrechnungen für November 2025 danach erstellt. Dementsprechend stellen sie echte Noven dar. Sie machte diese mit der Berufung und damit unverzüglich geltend, weshalb sie zuzulassen sind. Die zuvor entstandenen Dokumente zum Nachweis der operativen Tätigkeit stellen hingegen unechte Noven dar. Bei zumut- barer Sorgfalt hätten diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wer- den können. Die juristische Unkenntnis der Berufungsklägerin vermag dies nicht zu entschuldigen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sind diese Behauptungen und Belege jedoch ohnehin nicht von Bedeutung. 2.7. Die Berufungsklägerin behob den vom GIHA beanstandeten Organisations- mangel durch Erneuerung der Erklärung über den Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) während der Rechtsmittelfrist (act. B.10). Das GIHA bestätigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wurde (act. B.11). Der Organisationsmangel, der zur Anordnung der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin führte, besteht nicht mehr. Dementsprechend ist die Berufung gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid auf- zuheben und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 3.1. Eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens erscheint vorlie- gend nicht sachgerecht. Das GIHA überwies die Angelegenheit zu Recht an das Regionalgericht und es ist auf die Nachlässigkeit der Berufungsklägerin zurückzu- führen, dass der rechtmässige Zustand erst wiederhergestellt wurde, nachdem der Auflösungs- und Liquidationsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts ergangen ist (SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., S. 454). Entsprechend rechtfertigt es sich, sowohl für das 7 / 8 erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren die Kosten nach dem Verursacher- prinzip der Berufungsklägerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 3.2. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 sind angemessen und wurden von der Berufungsklägerin nicht bean- standet. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 1'000.00 fest- zusetzen (Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8 / 8 Es wird erkannt:
  11. Die Berufung wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des Ein- zelrichters am Regionalgericht Plessur vom 28. Oktober 2025 wird aufgeho- ben. Das erstinstanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  12. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 werden der A._____ AG auferlegt.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden der A._____ AG auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. [Rechtsmittelbelehrung]
  16. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. Januar 2026 mitgeteilt am 20. Januar 2026 Referenz ZR2 25 51 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Peng, Vorsitz Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Oliver Schreier Charles Russell Speechlys AG, Seidengasse 13, 8001 Zürich Gegenstand Ergreifen der erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 28. Oktober 2025, mitgeteilt am 25. November 2025 (Proz. Nr. 135-2025-622)

2 / 8 Sachverhalt A. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden (nachfolgend: GIHA) überwies dem Regionalgericht Plessur die Angelegenheit be- treffend die Ergreifung der erforderlichen Massnahmen aufgrund des Mangels in der Organisation der A._____ AG, der in der fehlenden Revisionsstelle bzw. der fehlenden Erneuerung des Verzichts auf eine Revision (Opting-out-Erklärung) be- stand. B. Nachdem der rechtmässige Zustand nicht innert angesetzter Frist wiederher- gestellt worden war, ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht am 25. Oktober 2025, begründet mitgeteilt am 25. November 2025, folgendes an: 1. Die A._____ AG mit Sitz in O.1._____ (Firmen-Nr. 292.549.074) wird am 28.10.2025 um 09.00 Uhr richterlich auf- gelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt der Region Plessur wird beauftragt, die Liqui- dation durchzuführen. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird ange- wiesen, das Konkursamt der Region Plessur als Liquidator der A._____ AG einzutragen. 4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 für den begründeten Ent- scheid gehen zu Lasten der A._____ AG. Die Kosten der Liqui- dation gehen ebenfalls zu Lasten der A._____ AG. 5. [Rechtsmittelbelehrungen] 6. [Mitteilungen] C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklä- gerin) am 15. Dezember 2025 (Poststempel) Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2025-622) vom 25. November 2025 vollumfänglich auf- zuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2025-622) vom 25. November 2025 vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht Plessur zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- kasse; eventualiter die Gerichtskosten ermässigt der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen, ohne Parteientschädigung. D. Der Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer forderte die Berufungs- klägerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 zur Leistung eines Kostenvor- schusses von CHF 1'000.00 auf.

3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 be- trägt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Verfahren betreffend das Ergreifen er- forderlicher Massnahmen gegen Mängel in der Organisation einer Gesellschaft sind vermögensrechtlich (Art. 939 Abs. 2 OR). Aufgrund der drohenden Auflösung der Gesellschaft bemisst sich der Streitwert nach dem Gesamtwert der Gesellschaft, pauschalisiert nach dem höchsten bekannten Wert von Grundkapital, Umsatz oder Aktiven. Vorliegend war vorinstanzlich nur das nominelle Grundkapital bekannt; es beträgt gemäss Handelsregister CHF 100'000.00. Neu behauptet die Berufungsklä- gerin in der Berufung einen Umsatz von CHF 950'000.00 im Jahr 2024. Der Streit- wert für eine Berufung ist erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde am 25. No- vember 2025 begründet mitgeteilt und ist gemäss belegten Angaben der Berufungs- klägerin dieser am 4. Dezember 2025 zugegangen (act. B.1 letzte Seite). Die Beru- fung wurde am 15. Dezember 2025 der Post übergeben. Damit ist die 10-tägige Berufungsfrist gewahrt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO; Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.1. Stellt das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich als zwingend vorge- schriebenen Organisation einer im Handelsregister eingetragenen Handelsgesell- schaften fest, so fordert es diese auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR). Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 Abs. 2 OR). Das Gericht ergreift die erforderlichen Massnahmen in einem summarischen Verfahren, wobei es die Gesellschaft auch auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen kann (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 2.2. Der Vorderrichter begründete die Auflösung der Gesellschaft damit, dass die Berufungsklägerin über keine Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR) verfüge und die ihr eingeräumten Möglichkeiten, diesen Organisationsmangel selbst zu beheben, nicht wahrgenommen habe. Sie habe sich in keiner Weise vernehmen lassen. Um zu verhindern, dass die Gesellschaft am Geschäftsverkehr teilnehme, rechtfertige sich die Auflösung der Gesellschaft (act. B.1, E. 8). 2.3. Die Berufungsklägerin rügt, es treffe nicht zu, dass es sich bei der Berufungs- klägerin um eine nicht operativ tätige Gesellschaft handle. Sie habe im 2024 einen

4 / 8 Umsatz von fast CHF 950'000.00 erzielt, beschäftige mehrere Mitarbeiter, bezahle entsprechende Löhne und Sozialversicherungsabgaben und verfüge über diverse Fahrzeuge, womit sie zweifelsohne operativ tätig sei. Als Beleg reicht die Beru- fungsklägerin die Lohnabrechnungen der Angestellten für September bis Novem- ber 2025 (act. B.6-8) ein. Im Übrigen rügt die Berufungsklägerin den vorinstanzli- chen Entscheid nicht. Sie bringt jedoch neu vor, dass sie am 10. Dezember 2025 die Erneuerung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) ent- schieden und die Jahresrechnung 2024 genehmigt habe. Die entsprechenden Un- terlagen seien beim GIHA eingereicht worden. Das GIHA habe am 15. Dezember 2025 bestätigt, dass die Belege für das Opting-Out und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vollständig und der Organisationsmangel damit behoben sei (act. A.1, 16; act. B.9-11). Unter Verweis auf den Basler Kommentar macht die Berufungsklägerin geltend, die nachträgliche Behebung des Organisationsmangels stelle ein echtes Novum dar, das zu berücksichtigen sei. Entsprechend seien die Unterlagen zur Behebung des Organisationsmangels und die Lohnabrechnung No- vember 2025, die während laufender Rechtsmittelfrist entstanden seien, zu berück- sichtigen. Die übrigen Unterlagen zur operativen Tätigkeit der Gesellschaft hätten zwar bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid bestanden, jedoch nicht früher vorgebracht werden können, insbesondere da sich die Berufungsklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen. Die Verspätung sei aufgrund der juristischen Unkenntnis des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin entschuld- bar (act. A.1, IV. und 17). 2.4. Im Verfahren betreffend Organisationsmängel gelangt die Offizialmaxime zur Anwendung (BGE 142 III 629 E. 2.3.1). Mit Bezug auf den Sachverhalt ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt, welche Verfahrensmaxime zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.2.2; vgl. DOMENIG/GMÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, AJP 2021 S. 173 f. m.H.). Diskutiert werden die Verhandlungsmaxime sowie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die uneingeschränkte Untersuchungs- maxime kommt nicht zur Anwendung, womit auch feststeht, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind (für eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Or- ganisationsmängelverfahren: SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Organisationsmängel und deren Rechtsfolgen sowie verfahrens- und kollisionsrechtliche Aspekte, 2013, SSHW 316, N. 453 f.). Dementsprechend sind echte Noven sowie unechte Noven, die jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die im vor-

5 / 8 instanzlichen Verfahren vor Eintritt der Novenschranke, d.h. dem Zeitpunkt, in dem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konn- ten, bereits existierten; echte Noven hingegen solche, die erst nach diesem Zeit- punkt entstanden sind. Ausser bei Anwendung der unbeschränkten Untersuchungs- maxime tritt dieser Zeitpunkt bzw. die Novenschranke grundsätzlich nach der zwei- ten Äusserungsmöglichkeit ein (Art. 229 Abs. 1 ZPO); in summarischen Verfahren bereits nach dem ersten Schriftenwechsel (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2). Nicht als echte Noven, sondern als unechte Noven gelten Potestativ-Noven, d.h. Noven, de- ren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (Urteil des Bundesgerichts 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 146 III 416 E. 5.3). 2.5. Das Bundesgericht hat die Frage, wie die nachträgliche Behebung des Or- ganisationsmangels novenrechtlich zu qualifizieren ist, noch nicht geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024 E. 9.4.2). Teils wird sie in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung als unechtes Potestativ-No- vum qualifiziert und nur zugelassen, wenn sie trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht früher hätte vorgebracht bzw. vorgenommen werden können, wohin- gegen die möglicherweise ebenfalls durch die betroffene Gesellschaft veranlasste Eintragung ins Handelsregister sowie die Publikation im Handelsamtsblatt aufgrund ihrer Notorietät von Amtes wegen (bzw. voraussetzungslos) berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 20 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 23 358 vom 9. Januar 2024 E. 20-21; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 46 vom 26. August 2024 E. 5; Urteil des Oberge- richts Zürich LF250012 vom 19. Juni 2025 E. 3.2). Teils wird die Behebung des Or- ganisationsmangels als echtes Novum eingestuft (WATTER/DUSS in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2024, Art. 731b N. 26; MÜL- LER/MÜLLER, Organisationsmängel in der Praxis, Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b OR aus Sicht des Handelsregisters und der Rechtsprechung, AJP 2016, S. 57; SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., N. 453 f.; Urteil des Kantonsgerichts Waadt JP15.01263 vom 23. Oktober 2015 E. 2.1; SIMEON, Zeitpunkt der Beseitigung eines Organisati- onsmangels, ius.focus 6/2016, 147; LORANDI, Konkursverfahren über Handelsge- sellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008 S. 1388; Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden ZA 25 4 vom 22. Dezem- ber 2025 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 43 vom 10. Ja- nuar 2018 15. Spiegelstrich; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2024 105 vom

23. Mai 2024). Letztere Ansicht überzeugt. Eine novenrechtliche Unzulässigkeit der Behauptungen und Beweismittel zur Behebung des Organisationsmangels wird der Interessenlage im vorliegenden Verfahren als Angelegenheit der freiwilligen Ge-

6 / 8 richtsbarkeit nicht gerecht. Es gibt keine Gegenpartei, die von den Vorbringen über die Behebung des Organisationsmangels als nachträglich hergestelltem Potestativ- Novum geschützt werden müsste. Auch das öffentliche Interesse an der Anordnung gerichtlicher Massnahmen besteht nicht mehr, da der Zweck des Verfahrens – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes – erreicht ist. Schliesslich liegt auch kein taktisches Zurückbehalten bereits existierender Noven vor, was in ande- ren Fällen die beschränkte Zulassung von Potestativ-Noven bzw. ihre Qualifikation als unechte Noven zu rechtfertigen vermag. Daher ist die Behebung des Organisa- tionsmangels nach Eintritt der Novenschranke als echtes Novum zu qualifizieren und, sofern unverzüglich vorgebracht, zuzulassen. 2.6. Vorliegend handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO). Der Berufungsklägerin wurde vorinstanzlich die Möglichkeit ein- geräumt, sich zu äussern. Sie hat die dazu angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen. Danach ist die Novenschranke eingetreten. Der Organisationsmangel wurde danach behoben und die damit zusammenhängenden Dokumente sowie die Lohnabrechnungen für November 2025 danach erstellt. Dementsprechend stellen sie echte Noven dar. Sie machte diese mit der Berufung und damit unverzüglich geltend, weshalb sie zuzulassen sind. Die zuvor entstandenen Dokumente zum Nachweis der operativen Tätigkeit stellen hingegen unechte Noven dar. Bei zumut- barer Sorgfalt hätten diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wer- den können. Die juristische Unkenntnis der Berufungsklägerin vermag dies nicht zu entschuldigen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sind diese Behauptungen und Belege jedoch ohnehin nicht von Bedeutung. 2.7. Die Berufungsklägerin behob den vom GIHA beanstandeten Organisations- mangel durch Erneuerung der Erklärung über den Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) während der Rechtsmittelfrist (act. B.10). Das GIHA bestätigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wurde (act. B.11). Der Organisationsmangel, der zur Anordnung der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin führte, besteht nicht mehr. Dementsprechend ist die Berufung gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid auf- zuheben und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 3.1. Eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens erscheint vorlie- gend nicht sachgerecht. Das GIHA überwies die Angelegenheit zu Recht an das Regionalgericht und es ist auf die Nachlässigkeit der Berufungsklägerin zurückzu- führen, dass der rechtmässige Zustand erst wiederhergestellt wurde, nachdem der Auflösungs- und Liquidationsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts ergangen ist (SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., S. 454). Entsprechend rechtfertigt es sich, sowohl für das

7 / 8 erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren die Kosten nach dem Verursacher- prinzip der Berufungsklägerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 3.2. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 sind angemessen und wurden von der Berufungsklägerin nicht bean- standet. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 1'000.00 fest- zusetzen (Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des Ein- zelrichters am Regionalgericht Plessur vom 28. Oktober 2025 wird aufgeho- ben. Das erstinstanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 werden der A._____ AG auferlegt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden der A._____ AG auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]